Neue Corona-Schutzverordnung in NRW: Ungeimpfte vom Amateursport ausgeschlossen
Die Corona-Zahlen steigen weiter rapide an. Ab Mittwoch gilt daher die neue Corona-Schutzverordnung in Nordrhein-Westfalen. Die neuen Regelungen betreffen auch den kompletten Amateursport.
Die Corona-Pandemie wütet weiter, die Zahlen der Todesopfer und der Infektionen steigen täglich auf neue Höchstwerte. Die Politik hat daher Maßnahmen ergriffen. In Nordrhein-Westfalen gilt ab Mittwoch, 24. November, eine neue Corona-Schutzverordnung. Die betrifft auch den Amateursport.
Die neue Corona-Schutzverordnung und die damit einhergehende 2G-Regel greift ab Mittwoch 0 Uhr. Dann fällt – unabhängig von der Hospitalisierungsrate in Nordrhein-Westfalen – der gesamte Freizeitbereich unter die 2G-Regelung. Das heißt konkret: Nur Menschen, die entweder geimpft oder genesen sind, sind nicht vom Freizeitbereich ausgeschlossen. Ein negatives Corona-Testergebnis reicht hingegen ab Mittwoch nicht mehr, um weiterhin im Freizeitbereich aktiv sein zu dürfen.
Karl-Josef Laumann, Gesundheitsminister des Landes NRW, teilte am Dienstagnachmittag auf einer Pressekonferenz mit, dass auch der Amateursport unter diese Regelung falle. Doch nicht nur Zuschauerinnen und Zuschauer müssen bei künftigen Sportveranstaltungen – egal ob in der Halle oder im Freiluftsport – genesen oder geimpft sein. „Auch die Amateursportler sind damit gemeint“, sagte Laumann während der Pressekonferenz.Das heißt, dass ab Mittwoch jeder Sporttreibende in NRW geimpft oder genesen sein muss, wenn er mit seinem Team trainieren oder spielen will. Fehlt dieser Status, dann sind Sportlerinnen und Sportler erst einmal vom Spiel- und Trainingsbetrieb ausgeschlossen. Die Regelung gilt für Personen ab 16 Jahren. Kinder bis einschließlich 15 Jahren werden regelmäßig im Schulbetrieb getestet.
Wortlaut aus der Coronavirus-Schutzverordnung Der entsprechende Absatz aus der Coronavirus-Schutzverordnung, gültig ab dem 24. November 2021: §4 Zugangsbeschränkungen, Testpflicht 2) Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse über die in § 1 Absatz 3 genannten Faktoren vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze nur noch von immunisierten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt werden: (…) die gemeinsame Sportausübung (Wettkampf und Training) auf und in Sportstätten sowie außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum sowohl im Amateursport als auch im Profisport, wobei für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Profiligen, an Ligen und Wett- kämpfen eines Verbands, der Mitglied im Deutschen Olympischen Sportbund ist, sowie Teilnehmende an berufsvorbereitenden Sportausbildungen (zum Beispiel Lehrveranstaltun- gen des Hochschulsports) übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein Testnachweis nach § 2 Absatz 8 Satz 2 auf der Grundlage einer PCR-Testung ausreichend ist, |